1. Akkreditierte Lobbyisten in den Parlamenten
Einführung des Status des „akkreditierten Lobbyisten in den Parlamenten“, der natürlichen und juristischen Personen gewährt wird und zu beantragen ist.
Bedingungen der Akkreditierung:
Besondere Interventionsmöglichkeiten gegenüber parlamentarischen Prozessen sind mit der Akkreditierung verbunden und stehen den akkreditierten Lobbyisten zur Verfügung:
Hausausweis für das jeweilige Parlament nur für akkreditierte Lobbyisten
Bei parlamentarischen Anhörungen wird der eingeladene Kreis auf akkreditierte Lobbyisten und die von ihnen benannten Vertreter, Sachverständige und Beauftragte beschränkt
Entsprechend ihrem akkreditierten Interessengebiet haben die akkreditierten Lobbyisten Anspruch auf die Aufnahme ihrer fristgerecht eingereichten Stellungnahme, Gutachten und Positionspapiere zu Gesetzesvorhaben oder Gesetzgebungsverfahren.
Fachausschüsse sind verpflichtet, die von akkreditierten Lobbyisten eingereichten Schriftstücke zu prüfen, dokumentieren und öffentlich zugänglich zu speichern.
Ablehnungen von Anliegen akkreditierter Lobbyisten müssen durch die entsprechenden Ausschüsse begründet und dokumentiert werden.
Kontaktaufnahme mit Fraktionen und Abgeordneten berechtigt die akkreditierten Lobbyisten zum umfassenden gegenseitigen Informationsaustausch.
2. Transparenzregistrierung für akkreditierte Lobbyisten
Statt der bisherigen Verbändeliste wird ein umfassendes Lobbyistenregister eingeführt, das sämtliche Informationen zu akkreditierten Lobbyisten zusammenfasst. Jegliche Form von Interessenvertretung gegenüber Politik und demokratischen Institutionen der beteiligten Akteure, juristischen und natürlichen Personen, die für sich oder Dritte, unabhängig oder im Auftrag, gegen Entgelt oder unentgeltlich agieren, wird erfasst. Darunter fallen insbesondere aber nicht ausschließlich: Verbände, Gewerkschaften, PR-Agenturen, zivilgesellschaftliche, Nichtregierungs- und Nonprofit-Organisationen, Unternehmen, Kanzleien und Thinktanks.
Die Registrierung umfasst:
Name, Hauptsitz, Anschrift
Name, Anschrift und Vertretung am Sitz des Parlamentes und seiner jeweiligen Regierung
Telefon, Fax, Email, Webseite
Vertretungsberechtigte Beauftragte und Repräsentanten mit Foto
Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung
Mitgliederzahl, Beschäftigte
Ziele nach Gesellschafterverträgen, Satzungen
Interessenbereiche,Tätigkeitsfelder
Referenzliste der bisherigen Auftraggeber
Externe Dienstleister
Umsätze, Versteuerte Einkommen, Gewinne, Einnahmen, Spenden, Mitgliederbeiträge – soweit sich deren öffentliche Angaben aus der Rechtsform ergeben und sie an anderer Stelle veröffentlicht werden müssen
Diese Registrierung resultiert im Status des „akkreditierten Lobbyisten“. Solange die Ziele des Beantragenden mit dem Grundgesetz vereinbar sind und nachweislich als Interessenvertretung eindeutig identifizierbarer Organisationen und Personen mit gesellschaftlicher Relevanz gelten, besteht der Anspruch auf Registrierung. Diese Relevanz wird durch objektive Kriterien bestimmt:
Bei Organisationen anhand einer Mitgliederanzahl. Bei Unternehmen mittels Beschäftigtenanzahl, Steuerleistung und Umsatz. Bei einzelnen Vertretern durch die entsprechenden Zahlen ihrer Klienten.
Jährliche Aktualisierungen sind die Voraussetzung für eine Verlängerung des Status und entscheiden über den Zugang zur Politik.
Bei falschen oder unvollständigen Angaben erlischt die Akkreditierung und der Zugang auf eine näher zu spezifizierende Zeitdauer für die vertretende Organisation oder Interessengruppe. Erst nach einer entsprechenden Sperrfrist kann der Lobbyist eine neue Akkreditierung beantragen. In schweren Fällen wird der Lobbyist dauerhaft ausgeschlossen.
Die Registrierung muss öffentlich, kriterienbasiert durchsuchbar, maschinenlesbar in offenen Formaten, sowie Online zur Verfügung gestellt werden.
3. Verhaltensregeln und Kodex für Lobbyisten
Voraussetzung für die Zulassung des akkreditierten Lobbyisten ist ein Verhaltenskodex für die Interaktionen zwischen Parlamentariern und Lobbyist, deren Erarbeitung grundsätzlich Aufgabe des Lobbyisten und seiner Standesorganisation darstellt. Das Parlament entscheidet in öffentlicher Sitzung über die Zulassung des Kodex, um die Akkreditierung abzuschließen. Eine Mindestanforderung wird vom Parlament beschlossen und veröffentlicht. Darunter müssen sich befinden:
Deklaration der Aufgabe des Lobbyisten und sein Verhältnis zur parlamentarischen Demokratie und den repräsentativen Institutionen.
Verpflichtung zur umfassenden Transparenz
Verzicht auf Einfluss mittels finanzieller und materieller Zuwendungen und Anreize
Verpflichtung zu fairem Wettbewerb gegenüber der Konkurrenz und Antidiskriminierung
Verzicht auf Ämter und Mandate zum Zweck der Interessenvertretung
Verpflichtung, die Einhaltung des Kodex sicherzustellen und Vorschläge zu Sanktionierung und ihren Bedingungen zu definieren.
4. Transparenz von Einflussnahmen auf die gesetzgebenden Prozesse
Sämtliche von akkreditierten Lobbyisten vorgelegten Gutachten, Forderungen, Stellungnahmen sowie Vorträge in Anhörungen müssen online in Open-Data-Kriterien genügenden Dokumentationen veröffentlicht werden.
Weitere Stellungnahmen zu Gesetzen, insbesondere wissenschaftliche Berichte von nicht als Lobbyisten akkreditierten Experten und Personen, die zu Anhörungen in den Fraktionen oder zu Gesetzgebungsverfahren eingeladen wurden, müssen durch das Parlament transparent gemacht werden.
Vorenthaltene Dokumente und Stellungnahmen, die an anderer Stelle zugänglich gemacht wurden, führen zur zeitweiligen und in besonders schweren Fällen zur dauerhaften Streichung aus der Transparenzregistrierung für akkreditierte Lobbyisten.
Politisch verantwortlich ist der jeweilige Präsident des Parlamentes, der auch das Register selbst führt.
5. Einschränkung von Nebentätigkeiten der Parlamentarier
Bezahlte, ehrenamtliche Tätigkeiten für Organisationen und Personen, die in der Transparenzliste geführt werden, sind mit einem parlamentarischen Mandat unvereinbar. Diese Tätigkeiten sind vor dem Antritt eines Mandats zu beenden. Mitgliedschaften bleiben davon unberührt. Neue Engagements sind nicht statthaft. Verhaltensmaßregeln des Parlaments müssen auch die Pflicht der Anzeige der Nebentätigkeit, erzielte Gewinne und Einkünfte, sowie einen Sanktionskatalog für Verstöße umfassen. Im öffentlichen Handbuch und den entsprechend einzurichtenden Internetseiten sind die Nebentätigkeiten detailliert zu dokumentieren.
6. Karenzzeiträume für Mandatsträger und Amtsinhaber
Es gilt eine Karenzzeit von einem Jahr für sämtliche ehemaligen Mitglieder exekutiver Organe für Tätigkeiten, die nicht mit der beruflichen Tätigkeit vor der Amtsführung in Zusammenhang stehen. Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem ausgeübten Amt stehen, benötigen eine Karenzzeit einer Legislaturperiode. Ausnahmen gelten für öffentliche Tätigkeiten im Landes-, nationalen oder europäischen Interesse, die über ein zu bestimmendes, transparentes und parlamentarisches Verfahren entschieden werden. Publizistische und journalistische Tätigkeiten im Bildungswesen, aber auch jene, die der politischen Bildung dienen, sind nicht von dieser Regelung betroffen. Ebenso wenig die Tätigkeit für Anstalten des öffentlichen Rechtes und ehrenamtliche Tätigkeiten. Davon ausgenommen sind Anstalten und Körperschaften, die in der Transparenzregistratur gelistet sind. Die Rückkehr in den alten Beruf ohne Karenzregelung erfolgt unter der Maßgabe, dass die parlamentarischen Aufgaben in keinem Verhältnis zur beruflichen Tätigkeit stehen.
7. Keine externen Personen in den Verwaltungen (Leihbeamtenregelung)
Die Anstellung und Beschäftigung von außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigten Personenkreisen in der Verwaltung wird auf Mitglieder aus den parlamentarisch nahen Behörden, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes und gemeinnützige Körperschaften beschränkt. Alle weiteren Anstellungsverhältnisse werden eingestellt.
8. Eingeschränkte Kanzleigesetze
Gesetzesvorlagen werden grundsätzlich nur in den zuständigen Ministerien verfasst und erarbeitet.
Die externe Bearbeitung durch Dritte kann nur in Ausnahmefällen wie Dringlichkeit, Komplexität und neuer Materie beauftragt werden. Ein transparentes Vergabeverfahren, das die eidesstattliche Erklärung des Beauftragten umfasst und auf Basis öffentlicher Ausschreibungen erfolgt ist, muss auch die transparente Überprüfung hinsichtlich von Interessenskonflikten mit Kunden und Mandanten umfassen. Nur in dringenden Fällen kann ohne Ausschreibung in transparenter Vergabepraxis eine Vergabe erfolgen. Entsprechende externe Zuarbeitungen benötigen gegenüber dem parlamentarischen und gesetzgebenden Verfahren einen zusätzlichen Hinweis über die Entstehungsgeschichte in Form einer Anlage und den formalen Kriterien des zweiten Punktes.
9. Regierungs-Sponsoring unterbinden
Das Sponsoring von Regierungs-, Parlaments-, Fraktions- und Parteiveranstaltungen durch Dritte wird untersagt. Eine Zuwendung an Parteien durch Steuermittel könnte gegebenenfalls Ausfälle kompensieren, während ministeriale Etats einer Aufstockung aus dem Haushalt benötigen.
10. Antikorruptionskonvention der UN unterzeichnen
Unverzügliche Unterzeichnung der UNCAC durch das Parlament. Bereits 150 Länder nehmen an dieser Konvention teil.
Bei der Ausarbeitung dieses 10 Punkteplanes habe ich die offenen Studien der Otto Brenner Stiftung und der Nautilus Politikberatung zum Thema “akkreditierte Lobbyisten” einbezogen.