TTIP – Der ACTA-Zombie ist auferstanden

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Transkript Rede TTIP Aktionstag Braunschweig, 15,3,2014

Als vor ungefähr eineinhalb Jahren erste Informationen zu TAFTA bekannt wurden – das nun heute aus Werbegründen TTIP heißt – ging es in erster Linie um die sogenannten »nicht tariffären Handelshemmnisse«. Ein wohlklingendes Wort hinter dem sich damals schon viel zu verbergen schien. Als die Öffentlichkeit dann von Chlorhühnchen erfuhr, fragte ich mich vor Allem, warum diese Hühnchen in einem Chlorbad desinfiziert werden müssen. Das tu ich ja auch regelmäßig, wenn ich ins überchlorte Schwimmbad gehe.

Heute ist TTIP zu einer dystopischen Vision gewachsen. Ihre Handlungsreisenden sind EU-Kommissare und Botschafter wie Almeida, Bercero und Martins, die im Schulterschluss mit großen Verbänden und Konzernen eine feudal-kolonialistische Weltsicht vertreten und Bürgerrechte, ja sogar Menschenrechte für lukrative Deals opfern.
Heute wissen wir: Der ACTA Zombie ist auferstanden. Es ist erstarkt und ihm sind dort, wo wir ihm vor zwei Jahren den Kopf abgeschlagen haben, wie der antiken Hydra neue Köpfe gewachsen: Sie heißen TTIP, CETA und TISA.
Dabei ist das, was sich bruchstückhaft eröffnet, weit tiefgreifender als all jene Abkommen der Vergangenheit. Es mag daran liegen, dass Konzerne die Welt längst global vermessen und strategische und geopolitische Interessen im heraufziehenden kalten Krieg des Handels in einer »Trade NATO« vereinen. Die Gegenspieler sind längst ausgemacht: China, Russland und ein erstarkendes Afrika. Hinter verschlossenen Türen werden die Forderungen rücksichtslos ausgesprochen.
Von der so gewünschten Teilhabe der Bürger in den USA und Europa ist nichts übrig geblieben.
Umso tragischer – denn die Kinder der 80er Friedensbewegung, der Perestroika und der Wende hatten im Netz ihr friedliches, globales und grenzenloses Heil entdeckt, das auf Transparenz, Mitbestimmung und Teilhabe baut und als Blaupause für ein gleichberechtigtes Miteinander die globalen Probleme in einer postmateriellen Vision zu lösen suchte.
Ihr Slogan »Grenzen sind so 80er« wird von den der grauen Eminenz der EU Kommission anders aufgefasst. Sie lässt uns wie Michael Endes Momo mit staunenden Augen zurück.
Sie teilen die Welt in Blöcke der Handelsherrschaft auf, in der Konzerninteressen über dem Menschen stehen. Sie hebeln durch eine intransparente Investorenschutz-Schiedsgerichtsbarkeit die Demokratie aus und machen Staaten zu wehrlosen Spekulations- und Klageobjekten. Dabei ist dieses Klagerecht ein Relikt des letzten Jahrhunderts, die Protektion für Firmen in Schwellenländern, Despotenstaaten und Krisenregionen. Heute ist es längst der Erpressungshebel, die Daumenschraube gegen gesellschaftlich gewachsene Standards, Daseinsfürsorge und sogar soziale Gesellschaftsverträge wie Mindestlohn und Streikrecht.
Dem nicht genug: Mit dem Wortungetüm »regulatorische Kohärenz« setzt man die demokratisch gewählten Gesetzesgeber vor die Türe und hängt sie als Marionetten an die Fäden der eigenen Konzernstrategien. Verbände und Konzerne schreiben Gesetze lange bevor sie in den Parlamenten verhandelt werden. Die EU Kommission hat uns, die Bürger, verkauft. So fallen die letzten demokratischen Bastionen einem ungehemmten Neoliberalismus zum Opfer, der da heißt: Zuerst der Markt, dann der Mensch. Der Mensch ist nur existent als Konsument. TTIP ist der Zangengriff gegen die Demokratie.
So traurig es klingen mag: Sogar die grüne Opposition hat sich von TTIP kaufen lassen, wenn ihre wirtschaftsliberalen Sprecher jetzt einen TTIP-Neustart fordern und ihn mit gemeinsamen ökologischen Standards verkaufen. Als hätte jemals ein Handelsabkommen das Weltklima verbessert, als wären jemals soziale Standards besser geworden. Oder kann sich jemand erinnern, wie durch Handelsabkommen die Arbeits- und Umweltbedingungen in Bangladesh besser geworden wären?
Neuerdings heuchelt die EU Kommission, »wir haben verstanden, wir hören Euch zu, es wird keine Chlorhühnchen geben« – das ist alles Teil einer Promotionstrategie. Nicht nur, dass Bürger keinerlei Mandat haben. NGOs sind stille Beobachter in einem machtlosen Advisory Commitee, das nur Placebo-Dokumente zu sehen bekommt und zu großen Teilen sogar von Wirtschaftsverbänden besetzt ist. Die Bundesregierung nutzt ihre wirtschaftliche Macht in Europa um Kritik und Protest in den europäischen Mitgliedsstaaten zu drosseln und hat bereits im Koalitionsvertrag TTIP abgenickt, egal was darin enthalten ist. Jede jetzt zur Schau getragene Empörung ist Teil einer einstudierten Choreographie der dosierten Empörung, während im Hintergrund die Weichen zur Ratifizierung von TTIP, CETA und TISA gestellt werden.
Doch dem nicht genug: Neueste Leaks lassen uns noch tiefer in den Rachen der Medusa blicken. Der Odem des Monsters vergiftet nicht nur Verbraucherschutzstandards und ökologische Richtlinien. Das Internet wird mit TTIP zum Umschlagplatz, zur legalen Hehlerstube für private Daten. Die informationelle Selbstbestimmung und der Datenschutz werden über den Haufen geworfen. Und auch hier hatte die EU-Kommission bereits selbst Hand angelegt, um das Freihandelsabkommen besonders schnell durchzuschieben. Der Datenschutz wurde im Handstreich aus den Verhandlungen genommen. Die lapidare Erklärung, man würde sonst zu keiner Lösung finden, offenbart den infamen Verrat an den eigenen Bürgern. Wenn private Daten im freien Fall amerikanischen Konzernen zufallen, wenn dem freien Datenfluss aus der Privatsphäre immer Vorfahrt gewährt wird, dann setzt die EU das heftig kritisierte Abkommen des E-Commerce Kapitels von TPP eins zu eins um.
Das bedeutet: Absolute Freiheit und Selbstbestimmung für Konzerne wie Google, Apple und Facebook über die Daten ihrer Benutzer. Verkehrs-, Verbindungs- und Bankdaten werden zur freien Handelsware in den vereinigten Staaten. Egal ob Schufa-Auskunft, Bewegungs- und Nutzerprofile oder Surfgewohnheiten: Die von amerikanischen Konzernen gesammelten Daten müssen dann sogar in den USA verbindlich gespeichert werden. Eine globale Vorratsdatenspeicherung könnte nicht lückenloser sein. Würde man der Spionage Schuldige in Europa suchen, man könnte die ganze EU Kommission auf die Anklagebank setzen, so tiefgreifend ist der Verrat unserer digitalen Privatsphäre in TTIP.
So kann ich auch nur wiederholen: Im digitalen Zeitalter, in dem Handel und Kommunikation zu 100% im Netz stattfinden, kann es mit der NSA-Nation kein Freihandelsabkommen ohne restriktive Datenschutzrichtlinien geben, denn die Privatsphäre wird mit TTIP zur Sammelstelle für digitale Doppelgänger, das Damokelsschwert das dann über jedem von uns droht, uns in der Meinungsäusserung einschüchtert, bis irgendwann das letzte bisschen Opposition im Keim erstickt ist.
Doch dem nicht genug: Die Durchsetzung von Urheberrechten und Copyright sind zwar laut EU fast gar nicht im Verhandlungsmandat. Doch interne Memos belegen, dass auch hier unter Hochdruck gearbeitet wird. Im Windschatten der künstlich befeuerten Chlorhühnchendebatte haben Warner, Disney und Konsorten längst ihre Weihnachtswunschliste zusammengestellt. So könnten viele bisher zivilrechtlich behandelte Verstöße gegen das Urheberrecht mit TTIP strafrechtlich geahndet werden. Die amerikanische Kommission gegen den Diebstahl geistigen Eigentum fordert mit vielen Kongressabgeordneten den Einsatz von Trojanern, Rootkits und Malware auf den Rechnern der Internetnutzer, um dann jeden noch so kleinen Verstoß unmittelbar zu melden und zu ahnden. Orwells Totalüberwachung der Privatsphäre kennt keine Grenze!
So rufen wir laut:
Kein TTIP, kein CETA und kein TISA ohne breite Bürgerbeteiligung und Offenlegung aller Akten!
Schluss mit bilateralen Sonderwegen in einer Welt, deren Probleme nur global gelöst werden können!
Schluss mit Hinterzimmerpolitik, wenn die digitale Revolution alle Menschen einbeziehen könnte!
Stoppt TTIP, CETA und TISA!
Zuerst der Mensch – dann der Markt!

CETA IPR Kapitel leaked

leak
Der Leak des Kapitels IPR (Immaterial Property Rights) aus den schon lange geheimgehaltenen Verhandlung zu einem Freihandelsabkommen zwischen Kanada und Europa (CETA) dokumentiert ein weiteres Mal das vollkommen aus dem Gleichgewicht geratene Selbstverständnis von EU Kommissaren und den Vertretern großer Konzerne und Verbände. Im Windschatten der oberflächlichen öffentlichen Debatte um Chlorhühnchen im neuen transatlantischen Freihandelsabkommen der USA und EU entsteht mit CETA ein weiteres Abkommen im Stile von ACTA, das sowohl geistige Eigentumsrechte, Patentrechte und Markenschutz zusammenfasst.

Dabei ist den meisten Menschen die Bedeutung von Freihandelsabkommen im digitalen Zeitalter kaum bewusst. Als völkerrechtlich bindende Abkommen, beschneiden Verpflichtungen von Freihandelsabkommen im Nachgang die Möglichkeiten nationaler Gesetzgeber, Verschärfungen zurückzunehmen oder zu modifizieren. Da die Zirkulation von Wissen, Schöpfungen und Informationen im Netz keine nationalen Grenzen kennt, müssen intransparente und bilaterale Abkommen wie CETA unter Berücksichtigung aller Interessen und nicht nur jener kommerzieller Stakeholder in Betracht gezogen werden.
So enthält das Kapitel zum geistigen Eigentum in CETA durchaus einige kritische Punkte, die im Rückschluss auf Störerhaftung und Durchsetzung von Schadensansprüchen gegenüber Nutzern in ihrer Tragweite kaum zu spezifizieren sind. Hier fällt z.B. die Erwähnung von Camcorderaufzeichnungen auf, die sowohl Lichtspielhäuser als auch öffentliche Aufführungen betreffen dürfte. Ebenso die Möglichkeit, bisher rein zivilrechtlich geahndete Durchsetzungen in den strafrechtlichen Bereich zu verlagern. Die Störerhaftung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und abgeleiteten Forderungen könnte eine weitreichende Verschärfung erfahren.

Grundsätzlich gilt: Wie schon bei ACTA und TTIP werden aus dem Elfenbeinturm heraus Bedingungen für den internationalen Handel über die Köpfe vieler hundert Millionen Bürger auf beiden Seiten des Atlantiks entschieden ohne ein Quäntchen Mitbestimmung zu ermöglichen. Gerade im Zeitalter der digitalen Partizipationsmöglichkeiten wie z.B. Online Befragungen und Volksabstimmungen stellt sich die Frage, ob nicht die grundsätzliche Legitimation dieser undemokratischen und entmündigenden Handelsabkommen hinterfragt werden muß. Wenn Regierungen immer bereitwilliger die ihnen auf Zeit anvertraute Hegemonie an Konzerne abtreten, die dann immer stärker über die Bedingungen des gesellschaftlichen Miteinanders bestimmen, müssen die Bürger die Reißleine ziehen können.

Dabei stellt sich neben den Fragen der Transparenz und Mitbestimmung auch die Frage, ob in einer global vernetzten Welt der Handel ohne Grenzen nicht nur bilateral gelöst werden darf, sondern alle Menschen einbeziehen soll. Das verkrustete Dogma des grundsätzlichen und kritiklosen Gleichsetzens von geistigen Eigentums- und Verwertungsrechten gegenüber materiellen und territorialen Hoheitsansprüchen gilt es aufzulösen. Eine global vernetzte Welt muss sich ihrer Aufgabe postmaterieller Teilhabe und demokratischer Partizipation aller Menschen bewusst werden.

https://www.piratenpartei.de/wp-content/uploads/2014/02/CETA-consolidated-texts-December2013_IPR_v4.pdf

Deutsche Übersetzung: (Danke an Andreas)

KLASSIFIZIERTER INHALT EU RESTRICTED
europäischer Rat
Brüssel, DATUM Dezember 2013
ZEICHEN
KLASSIFIZIERTER INHALT EU RESTRICTED
WTO (Welthandelsorganisation)
Entwurfstexte vom DATUM Dezember 2013
Dieser Text spiegelt den Verhandlungsstand für eine umfassende Wirtschafts- und Handelsübereinkunft zwischen der EU und Canada in den folgenden Kapieln wider.
INHALT
1. Nationale Behandlung und Marktzugang für Güter Seite 4
2. Regeln über Herkunft und Produktionsbedingungen Seite 21
3. Zoll- und Handelserleichterungen Seite 61
4. Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen Seite 66
5. technische Handelsbarrieren Seite 86
6. handelspolitische Schutzmaßnahmen Seite 92
7. Subventionen Seite 95
8. Investitionen und Dienstleistungen
Inverstitionen
Kapitel über grenzüberschreitenden Handel in Dienstleistungen
Gegenseitige Anerkennung von beruflichen Qualifikationen
zeitweiliger Eintrag
Innerstaatliche Regulierung
Internationale Maritime Transportdienste
Bodenabfertigung Definition
Flughafendienste Definition
Finanzdienstleistungen
Telekommunikation
E-Commerce Seite 98
Seite 98
Seite 123
Seite 128
Seite 137
Seite 155
Seite 159
Seite 163
Seite 164
Seite 165
Seite 179
Seite 189
Wettbewerb Seite 191
? Seite 194
öffentliche Beschaffungen Seite 197
Geistiges Eigentum Seite 222
ISDS (Investor State Dispute Settlement) Seite 240
Nachhaltige Entwicklung Seite 311
Arbeit
Umwelt
Forstprodukte
Seite 316
Seite 331
Seite 341
15. Besteuerung Seite 343
16. Institutionelle Vorgaben
Präambel Text
Anfängliche Vorgaben und allgemeine Definitionen
Transparenz
Außnahmen
Endgültige Vorgaben Seite 347
Seite 347
Seite 349
Seite 355
Seite 358
Seite 361
17. Streitschlichtung Seite 364
Zusammenarbeit und Anhänge Seite 388
Bilateraler Dialog über Rohstoffe Seite 388
Vertiefung der Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung Seite 389
Zusammenarbeit im Bereich Motorfahrzeugbestimmungen Seite 391
Protokoll über Konformitätsbewertung Seite 396
Bilaterale Zusammenarbeit im Bereich Biotechnologie Seite 416
Zusammenarbeit bei der Regulierung Seite 417
KL
KL
DATUM Juni 2012 (nachfolgende Änderungen als Teil des Durchbruchs-Pakets vom 18.10.2013 über Pharmazeutische Produkte bereits berücksichtigt)
12.
GEISTIGES EIGENTUM
Rechte an geistigem Eigentum
CETA – D ROHENTWURF IPR Kapitel
Artikel 1
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels sind:
(a) die Produktion und Vermarktung von innovativen und kreativen Produkten und Dienstleistungen zwischen den Parteien erleichtern; und
(b) ein angemessenes und effektives Schutzniveau und die Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten gewährleisten
ArtikelX
Definitionen
Für dieses Kapitel zählen als “pharmazeutisches Produkt” alle Produkte, die eine chemische Substanz, biologische Substanz, Impfstoffe oder radiopharmazeutische Substanz beinhalten, das produziert, verkauft oder vorgesehen für die Verwendung in:
(a) der Erstellung von medizinischen Diagnosen, Behandlung, Linderung oder Prävention von Krankheit, Störung oder abnormalem physischem Zustand oder dessen Symptome, oder
(b) Wiederherstellung, Korrektur oder Veränderung von physiologischen Funktionen
[sind]
Unter-Sektion 1
Prinzipien
Artikel 2
Eigenschaften und Tragweite von Verpflichtungen
Die Vorschriften in diesem Kapitel ergänzen die Rechte und Verpflichtungen zwischen den Parteien, die unter dem TRIPS-Abkommen der Welthandelsorganisation (Abkommen über Handelsbezogene Aspekte von geistigem Eigentum) beschrieben sind.
Jede Partei darf frei bestimmen, was die angemessene Methode der Umsetzung der Vorschriften dieses Abkommens innerhalb des eigenen Rechtssystems und der eigenen Rechtssprechung sein soll.
Nichts in diesem Abkommen schafft eine Verpflichtung in Bezug auf die Verteilung von Ressourcen zwischen der Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten und der Durchsetzung von Recht allgemein.
Artikel 3
Die öffentliche Gesundheit betreffend
1. Die Parteien erkennen die Wichtigkeit der Doha Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit an, die am 14. November 2001 durch die Ministerialkonferenz der Welthandelsorganisation beschlossen wurde.
Bei der Interpretation und der Umsetzung der Rechte und Verpflichtungen unter diesem Kapitel sollen die Parteien die Vereinbarkeit mit dieser Erklärung sicherstellen.
2. Die Parteien sollen sollen zur Umsetzung und Einhaltung der Entscheidung des allgmeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 über den Paragraphen 6 der Doha Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit, so wie
zum Zusatzprotokoll (anm.d.ÜS. evtl. ist Änderungsprotokoll gemeint) zum TRIPS-Abkommen, verabschiedet am 6. Dezember 2005 in Genf, beitragen.
Artikel 4
Erschöpfung
Nichts in diesem Abkommen soll die Freiheit der Parteien einschränken zu bestimmen ob und unter welchen Umständen die Erschöpfung von geistigen Eigentumsrechten zutrifft.
Artikel 4A
Ausgabe von Informationen
Nichts in diesem Kapitel soll eine Partei verpflichten, Informationen auszugeben, die sonst entgegen ihrem Gesetz oder zu Ausnahmen unter ihrem Gesetz zählen würden. Das betrifft auch Gesetze und Vorschriften bezüglich Zugang zu Informationen und Privatsphäre.
Unter-Sektion 2
Standards bezüglich geistigen Eigentumsrechten
Artikel 5
Copyright und ähnliche Rechte
Artikel 5.1 – Schutz gewährleistet
1. Die Parteien achten die Berne Konvention über den Schutz von literarischen und künstlerischen Werken (1886, letzte Änderung 1979), und den WIPO Darbietungs- und Tonträger-Vertrag – WPPT (Genf, 1996).
Die Parteien achten Artikel 1 bis 22 der römischen Konvention über den Schutz von Darbietenden, Produzenten von Tonträgern und Übertragungsanstalten (1961).
2.
Die moralischen Rechte von Autoren und Darbietenden sollen in Übereinstimmung mit Artikel 6bis der Berne Konvention über den Schutz von literarischen und künstlerischen
Werken und Artikel 5 der WIPO geschützt werden.
WIPO Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT)
Im Rahmen dessen, was durch die in Paragraph 1 zitierten Verträge erlaubt ist, soll nichts in diesem Kapitel als eine Beschränkung der Möglichkeit eines jeden Partners, den Schutz geistigen Eigentums auf den Schutz von Darbietungen auf Tonträgern zu begrenzen, interpretiert werden.
Artikel 5.2 – Verbreitung und Kommunikation zur Öffentlichkeit
1.
Die Parteien werden den Darbietern das exklusive Recht erteilen die Verbreitung zu erlauben oder zu verbieten, durch schnurlose übertragung (wireless) und die Kommunikation zum Publikum bei ihren Auftritten, außer in Fällen, wo die Darbietung bereits eine Übertragung oder Aufzeichnung ist.
2.
Die Parteien stellen sicher, dass eine einzige angemessene Entlohnung vom Nutzer gezahlt wird, wenn ein Tonträger, der für kommerzielle Zwecke veröffentlicht ist oder eine Reproduktion eines solchen Tonträgers ist, für eine schnurlose Übertragung oder für jedwede Verbreitung vor einem Publikum genutzt wird und dass diese Entlohnung zwischen den betreffenden Darbietenden und den Tonträgerproduzenten geteilt wird. Die Parteien dürfen, so keine Vereinbahrung zwischen den Darbietern und den Tonträgerproduzenten existiert, die Bedingungen für die Aufteilung der Entlohnung festlegen.
Artikel 5.3 – Schutz von technologischen Maßnahmen
5.3(1) Jede Partei stellt angemessenen rechtlichen Schutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung von effektiven technologischen Maßnahmen, die von den Autoren, Darbietern oder Produzenten von Tonträgern in Bezug auf die Ausübung ihres Rechtes auf den Ausschluss von Nutzungen ihrer Werke, Darbietungen und Tonträger, die nicht von den Autoren, Darbietern oder Produzenten von Tonträgern authorisiert wurden und gesetzlich geregelt oder gesetzlich erlaubt sind, bereit.
5.3(2) Um adäquaten Schutz und wirksame Rechtsbehelfe, wie in 5.3(1) beschrieben bereitzustellen, garantiert jede Partei mindestens den Schutz:
(a) in Höhe der eigenen [exisiterenden] Gesetze
(i) gegen die absichtliche oder zumindest vernünftigerweise anzunehmende unerlaubte Umgehung von technologischen Maßnahmen; und
1
Für diesen Artikel bedeuten technologische Maßnahmen jede Technologie, jedes Gerät oder Komponente, das bei normaler Nutzung Handlungen in Bezug auf Werke, Darbietungen oder Tonträger verhindert oder einschränkt, die nicht durch die Autoren, Darbieter oder Produzenten von Tonträgern genehmigt wurden, wie es nach der Gesetzgebung der Partei vorgesehen ist.
Unbeschadet des Copyright oder verwandter Rechte innerhalb der Rechtsprechung einer Partei, gelten technische Maßnahmen als wirksam, wenn sie die Nutzung von geschützen Werken, Darbietungen oder Tonträgern von den Autoren, Darbietern oder Produzenten von Tonträgern durch die Anwendung von relevanten Zugangsbeschränkungen oder schützenden Prozessen, wie beispielsweise verschlüsselung oder Verzerrung oder ein Kopierschutzmechanismus, der das Ziel des Schutzes gewährleistet, beschränken.
(ii) gegen das Anbieten an die Öffentlichkeit durch den Verkauf eines Gerätes oder Produktes, inklusive Computerprogramme oder Dienstleistungen, die als Mittel zur Umgehung von effektiven technologischen Maßnahmen geeignet sind; und
(b) gegen die Herstellung, den Import oder den Vertrieb eines Gerätes oder Produktes, inklusive Computerprogrammen oder die Bereitstellung einer Dienstleistung, die:
(i) in erster Linie entworfen oder produziert wird um wirksame technologische Maßnahmen (zum Kopierschutz) zu umgehen; oder
(ii) nur einen geringen kommerziellen Zweck abgesehen von der Umgehung technologischer Maßnahmen hat.
5.3(2.1) Unter Paragraph 5.3(2) bedeutet “in Höhe der eigenen [exisiterenden] Gesetze”, dass die Parteien in der Umsetzung der Paragraphen 5.3(2)(a)(i) und (ii) flexibel sind.
5.3(3) Bei der Umsetzung der Paragraphen 5.3(1) und (2) soll keine Partei verpflichtet sein vorzuschreiben, wie das Design oder das Design und die Auswahl der Teile und Komponenten für Haushaltselektronische, Telekommunikations- und Computerprodukte, die eine bestimmte Handlungsoption zu einer bestimmten technologischen Maßnahme bereitstellen, solange das Produkt nicht auf andere Weise eine Maßnahme zur Umsetzung dieser Paragraphen aushebelt ,auszusehen hat. Das Ziel dieser Vorschrift innerhalb dieses Abkommens verpflichtet keine Partei dazu Interoperabilität in ihren gesetzen vorzuschreiben.
Das bedeutet, dass es keine Verpflichtung für die IKT-Branche (Informations- und Kommunikationstechnologie) gibt, Geräte, Produkte, Komponenten oder Dienstleistungen auf bestimmte technologische Schutzmaßnahmen abzustimmen.
5.3(4) Bei der Bereitstellung von adäquatem, rechtlichem Schutz und wirksamen Rechtsbehelfen zur Durchsetzung der Vorschriften in Paragraph 5.3(1), darf eine Partei angemessene Beschränkungen oder Ausnahmen für Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschriften in den paragraphen 5.3(1) and (2)übernehmen oder beibehalten. Die Verpflichtungen in den Paragraphen 5.3(1) und (2) sind unbeschadet der Rechte, Beschränkungen, Außnahmen oder Schutzmaßnahmen durch Copyright oder ähnlichen Schutzrechten unter der Gesetzgebung des Parners.
Artikel 5.4 – Schutz von Informationen zur Rechteverwaltung
5.4(1) Um Informationen der elektronischen Rechteverwaltung zu schützen 2 wird jede Partei angemessenen rechtlichen Schutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen jede Person bereitstellen, die wissentlich ohne Genehmigung eine der folgenden Taten begeht, bewusst oder vernünftigerweise annehmend müssend, dass diese Tat zur Verletzung eines Copyrights oder ähnlicher Rechte anstiftet, befähigt, diese Verletzung erleichtert oder vertuscht:
2
Für diesen Artikel zählen zu Informationen zur Rechteverwaltung:
(a) Informationen, die das Werk, die Darbietung oder den Tonträger identifizieren; [Dazu zählen] Autor des Werks, der Darbietende der Darbietung oder der Produzent des Tonträgers, oder der Rechteinhaber des Werks, der Darbietung oder des Tonträgers.
(b) Informationen über die Bedingungen für die Nutzung des Werks, der Darbietung oder des Tonträgers; oder
(c) alle Nummern oder Codes, welche die Information oben in (a) und (b) repräsentieren; in dem Fall, dass irgendeine dieser Informationen auf der Kopie eines Werkes, einer Darbietung oder eines Tonträgers angebracht ist oder in Zusammenhang mit der Kommunikation oder Bereitstellung eines Werkes, einer Darbietung oder eines Tonträgers an die Öffentlichkeit ist.
(a) das Entfernen oder die Veränderung jedweder Information zur elektronischen Rechteverwaltung;
(b) das Vertreiben, der Import für den Vertrieb, die Ausstrahlung, die Kommunikation oder die Bereitstellung an die Öffentlichkeit von Kopien von Werken, Darbietungen oder Tonträgern im Bewusstsein, dass ohne Erlaubnis elekronische Rechteverwaltungsinformation entfernt oder verändert wurden.
5.4(2) Bei der Bereitstellung von adäquatem, rechtlichem Schutz und wirksamen Rechtsbehelfen zur Durchsetzung der Vorschriften in Paragraph 5.4(1), darf eine Partei angemessene Beschränkungen oder Ausnahmen für Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschriften in dem Paragraphen 5.4(1) übernehmen oder beibehalten. Die Verpflichtungen in den Paragraphen 5.4(1) sind unbeschadet der Rechte, Beschränkungen, Außnahmen oder Schutzmaßnahmen durch Copyright oder ähnlichen Schutzrechten unter der Gesetzgebung des Parners.
Artikel 5.5 – Haftung von vermittelnden Serviceprovidern
1. Unter den anderen Paragraphen dieses Artikels, wird jede Partei Beschränkungen und Ausnahmen in ihrer nationalen Gesetzgebung vorsehen in Bezug auf die Haftung von Service Providern, wenn diese als Vermittler von Copyrightverletzungen oder von Verletzungen ähnlicher Schutzrechte agieren, die auf bzw. durch Kommunikationsnetzwerke stattfinden, in Bezug auf die Bereitstellung oder die Nutzung ihrer Dienste.
2. Die Beschränkungen oder Ausnahmen, die im vorherigen Paragraphen zitiert wurden:
a) werden mindestens die folgenden Funktionen abdecken:
i. das Hosten von Informationen auf Anfrage eines Users eines Hostingdienstes;
ii. das Cachen, das durch einen automatischen Prozess ausgeführt wird, wenn der Service Provider:
a. die Information nicht verändert außer aus technischen Gründe;
b. sicherstellt, dass alle Anweisungen in Bezug auf das Cachen der Information in einer Art geschehen, die in der Branche anerkannt und üblich ist und den Normen entspricht; und
c. nicht in die Nutzung der Technologie, die rechtlich erlaubt und allgemein anerkannt ist und von der Branche genutzt wird um Daten über die Nutzung der Information zu erhalten, eingreift;
iii das reine Weiterleiten, das die Möglichkeit zur Übertragung von Informationen bereitstellt, die durch einen Benutzer zur Verfügung gestellt wird oder die Zugangsmöglichkeit zu einem Kommunikationsnetzwerk;
b) dürfen auch andere Funktionen abdecken, zum Beispiel:
das Bereitstellen eines Informationslokalisierungstools, das Reproduktionen von Copyright-geschütztes Material in automatisierter Weise erstellt und die Reproduktionen kommuniziert.
3. Die Anwendbarkeit von Beschränkungen oder Ausnahmen zu diesem Artikel dürfen nicht als Verpflichtung an den Service Provider, der seinen Dienst überwacht, gestellt werden, oder affirmativ Fakten suchen, die auf rechtsverletzende Handlungen hindeuten.
4. Jede Partei darf in ihre nationale Gesetzgebung Vorschriften für Bedingungen für Service Provider erlassen, unter denen Beschränkungen oder Ausnahmen zu diesem Artikel zutreffen. Unbeschadet des oben beschriebenen darf jede Partei angemessene Prozesse etablieren, die wirksame Benachrichtigungen über angezeigte Rechtsverletzungen und effektive Gegenanzeigen von denen, deren Material durch Fehler oder fälschliche Identifikation entfernt oder gesperrt wurde, ermöglichen.
5. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verfügbarkeit im Gesetz einer Partei von anderen Schutzrechten, Beschränkungen und Ausnahmen für Copyright-Verletzungen oder die Verletzung ähnlicher Rechte. Dieser Artikel beeinflusst nicht die Möglichkeit eines Gerichts oder einer Behörde bei Einhaltung des Rechtssystems einer Partei den Service Provider zu einer Beendung oder Verhinderung von Schutzrechtsverletzungen zu verpflichten.
Artikel 5.6 – Kameraaufnahmen
Jede Partei darf strafrechtliche Prozesse und Strafen im Einklang mit ihren Gesetzen und Vorschriften gegen jede Person erlassen, die ohne Genehmigung des Theaterbetreibers oder des Copyright-Inhabers eines cinematographischen Werkes eine Kopie des Werkes oder eines Teils des Werkes macht, von einer Vorführung des Werkes in einer Kinovorstellung, die für die Öffentlichkeit offen ist.
Artikel 6
Marken [Trademarks]
Artikel 6.1 – Internationale Abkommen
Die Parteien werden in angemessenem Rahmen alle Anstrengungen unternehmen um den Singapurer Vertrag über das Markengesetz (2006) einzuhalten und schließen sich dem Protokoll bezüglich des Madrid Abkommens bezüglich der internationalen Registrierung von Marken an.
Artikel 6.2 – Registrierungsvorgang
Die Parteien stellen ein Registrierungssystem für Marken bereit, in dem die Gründe für die Ablehnung der Registrierung einer Marke schriftlich dem Antragsteller mitgeteilt werden, der die Möglichkeit erhält eine solche Ablehnung anzufechten und für eine endgültige Entscheidung ein Gericht anzurufen. Die Parteien stellen die Möglichkeit bereit Widerspruch gegen die Eintragung von Marken oder gegen Markenregistrierungen einzulegen. Die Parteien werden eine öffentlich zugängliche Datenbank für Markeneintragungen und Markenregistrierungen bereitstellen.
Artikel 6.3 – Ausnahmen zu Markenrechten
Die Parteien werden für die lautere Nutzung (fair use) von beschreibenden Begriffen, inklusive Begriffe, welche die geographische Herkunft beschreiben, als eine begrenzte Ausnahme zu den Markenrechten bereitstellen. Bei der Feststellung, was lautere Nutzung ist, wird das legitime Interesse des Markenbesitzers und von Dritten berücksichtigt.
Die Parteien dürfen andere begrenzte Ausnahmen bereitstellen, so diese Ausnahmen die legitimen Interessen der Markenbesitzer und Dritter berücksichtigen.
Artikel 8
Entwürfe und Muster [Designs]
Artikel 8.1 – Internationale Abkommen
Die Parteien werden im Rahmen des Angemessenen alle Anstrengungen unternehmen um den Genfer Akt des Haager Abkommens über die Internationale Registrierung von Industriedesigns (1999) einzuhalten.
Artikel 8.2 – Das Vehältnis zum Copyright
Der Bereich Design [Entwürfe und Muster] darf unter Copyright-Gesetzgebung geschützt werden, so die Bedingungen für einen solchen Schutz zutreffen. Das Ausmaß zu dem und die Bedingungen unter welchen solch ein Schutz übertragen wird, inklusive der erforderlichen Gestaltungshöhe, wird von jeder Partei [selbst] festgelegt.
Artikel 9
Patente
Artikel 9.1 internationale Abkommen
Die Parteien werden im Rahmen des Angemessenen alle Anstrengungen unternehmen um den Vertrag über das Patentrecht (Genf, 2000) einzuhalten.
Artikel 9.2 – Verlängerung der Patentdauer
1. Jede Partei legt einen Zeitraum von Sui-generis-Schutz im Bereich von pharmazeutischen Produkten fest, in dem ein Grundpatent auf Anfrage des Patentinhabers oder seines Rechtsnachfolgers diesen Schutz herstellt.
Grundpatent bedeutet ein Patent, das den Wirkstoff oder die Wirkstoffkombination eines pharmazeutischen Produktes als solches, einen Prozess, durch den so ein Wirkstoff oder Wirkstoffkombination gewonnen oder eine Anwendung eines solchen Wirkstoffes oder Wirkstoffkombination schützt.
2. Jede Partei darf:
a) einen Zeitraum von Sui-generis-Schutz nur dann bereitstellen, wenn die erste Anmeldung für die Marktzulassung des pharmazeutischen Produktes auf dem eigenen Markt innerhalb eines angemessen Zeitraums erfolgt, der von der Partei vorgegeben wird; und
b) eine zeitliche Begrenzung von nicht weniger als 60 Tagen ab der Erteilung der ersten Marktzulassung festlegen, um den Sui-generis-Schutz zu beantragen. Dennoch, wo die erste Marktzulassung bereits vor dem Patent erteilt wird, werden die Parteien mindestens 60 Tage ab der Erteilung bereitstellen, in denen der Antrag auf einen weitere Schutzzeitraum unter diesem Artikel eingereicht werden darf.
3. Falls ein pharmazeutisches Produkt durch ein Patent geschützt ist, tritt der Zeitraum des Sui-generis-Schutzes nach dem Ende der gesetzlichen Patentlaufzeit ein.
Falls ein pharmazeutisches Produkt durch mehrere Patente geschützt ist, darf eine Partei lediglich einen Zeitraum von Sui-generis-Schutz erteilen, der nach dem Ende der gesetzlichen Laufzeit eines einzelnen Patentes eintritt festlegen
a) falls alle Patente von der gleichen Person gehalten werden, von der Person ausgewählt wird, die den Sui-generis-Schutz beantragt;
b) falls die Partente nicht von der gleichen Person gehalten werden und dadurch gleichzeitige [anm.d.ÜS: evtl. konkurrierende] Anträge für für den Sui-generis-Schutz entstehen, die durch Übereinstimmung mit den Patentinhabern ausgewählt werden.
Jede Partei wird einen Zeitraum von Sui-generis-Schutz bereitstellen für einen Zeitraum, welcher der Zeit zwischen dem Datum der Patentanmeldung und dem Datum der ersten Marktzulassung auf dem Markt der Partei abzüglich 5 Jahre entspricht.
Unabhängig vom vorigen Paragraphen darf der Sui-generis-Schutz nicht mehr als zwei bis fünf Jahre betragen, was von jeder Partei [selbst] festgelegt wird.
Jede Partei darf gesetzliche Regelungen festlegen, bei denen der Sui-generis-Schutz erlischt:
a) wenn der Sui-generis-Schutz von dem Begünstigten aufgegeben wird;
b) wenn die vorgeschriebenen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt werden.
Jede Partei darf die Dauer des Schutzes reduzieren, wenn nicht gerechtfertigte Verzögerungen durch Inaktivität des Antragstellers nach der Antragstellung auf Marktzulassung entstehen, so der Patentinhaber der Antragsteller für die Marktzulassung oder eine ihm nahestehende Person ist.
4. Innerhalb der Begrenzung des Schutzes, der durch ein Patent entsteht, wird der Sui-generis-Schutz nur auf pharmazeutische Produkte zutreffen, die durch eine Marktzulassung abgedeckt sind und für sämtliche Anwendungen des Produktes als pharmazeutisches Produkt, die vor dem Ablauf des Sui-generis-Schutzes genehmigt wurden.
Unter dem letzten Satz überträgt der Sui-generis-Schutz die gleichen Rechte wie das Patent und unterliegt den gleichen Beschränkungen und Verpflichtungen.
Unabhängig davon darf jede Partei auch das Ausmaß des Schutzes einschränken, durch Ausnahmeregelungen für die Herstellung, die Nutzung, das Verkaufsangebot, den Verkauf und den Import von pharmazeutischen Produkten zum Zwecke des Exports im Zeitraum des Schutzes.
5. Jede Partei darf den Schutz aufheben falls das anwendbare Patent ungültig ist oder wenn die erforderliche Genehmigung oder Marktzulassung des Produktes auf dem entsprechenden Markt widerrufen wird.
[CA: Artikel 9.3 – öffentliche Bekanntmachung
Jede Partei erteilt eine 12 monatige gnadenfrist für Patentanmeldungen ohne formale Erfordernisse, wie die öffentliche Bekanntmachung von Entdeckungen]
Artikel 10
Schutz von nicht veröffentlichten Daten in Bezug auf pharmazeutische Produkte
1. Wenn eine Partei es als Bedingung für die Marktzulassung von pharmazeutischen Produkten, die neue chemische Bestandteile enthalten, erfordert, dass nicht veröffentlichte Tests oder andere Daten, die notwendig sind um festzustellen ob die Nutzung des Produktes sicher und wirksam ist, eingeschickt werden müssen, dann wird die Partei
solche Daten gegen Veröffentlichung schützen [CA: der Daten von Personen, die solche Einsendungen vornehmen – Kommentar: legal scrub], bei denen die Erhebung von solchen Daten großen Aufwand bedeutet, außer in Fällen, in denen die Veröffentlichung notwendig ist um die Öffentlichkeit zu schützen oder solange keine Schritte untenommen werden um sicherzustellen, dass die Daten gegen unlautere kommerzielle Nutzung geschützt sind.
2. Jede Partei wird sicherstellen dass die Daten unter Paragraph 1, die der Partei zugesandt werden, nachdem dieses Abkommen in Kraft tritt:
a) sich ausschließlich die Person, welche die Daten übersandt hat, sich auf diese Daten stützen darf um Anträge zu unterstützen, die Anwendung für [CA: Produktgenehmigung] [EU: Marktzulassung – Kommentar: legal scrub] während einem Zeitraum nicht unter sechs
Jahren ab dem Datum an dem die Partei der Person, welche die Daten erzeugt hat, die Marktzulassung erteilt hat, und
b) keine Partei wird [CA: Produktgenehmigung] [EU: Marktzulassung – Kommentar: legal scrub] einer Person erteilen, die sich auf solche Daten bezieht innerhalb eines Zeitraumes von mindestens acht Jahren ab dem Datum an dem die Partei [CA: Produktgenehmigung] [EU: Marktzulassung] der Person erteilt hat, welche die Daten für die [CA: Produktgenehmigung] [EU: Marktzulassung] erstellt hat, außer die Person, welche die Daten erstellt hat, gibt ihre Genehmigung.
Unter dieser Vorschrift wird es keine Begrenzung der Parteien geben, verkürzte Genehmigungsprozesse für Produkte geben, die auf der Grundlage von Bioäquivalenz und Bioverfügbarkeitsstudien beruhen.
Artikel 10 bis
Patent-Linkage-mechanismen
Wenn sich eine Partei auf “Patent-Linkage”-mechanismen verlässt, bei denen der Marktzugang (oder Konformitätsvermerke oder ähnliche Konzepte) für generische pharmazeutische Produkte mit der Existenz von Patentschutz verbunden ist, dann soll die Partei sicherstellen, dass alle Rechtssuchenden wirksame und gleiche Rechtsbehelfe haben.
Artikel 11
Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
1.
Die Parteien werden Sicherheits- und Effizienzanforderungen definieren, bevor der Marktzugang für Pflanzenschutzmittel erlaubt wird.
2.
Die Parteien erkennen ein temporäres Recht des Besitzers von Test- und Studienberichen an, die das erste Mal für die Marktzulassung eines Pflanzenschutzmittels zugesandt werden. Während einer solchen Frist, darf der Test oder der Studienbericht nicht zugunsten einer anderen Person genutzt werden, welche die Marktzulassung für ein Pflanzenschutzmittel anstrebt, außer wenn die ausdrückliche Zustimmung des originären Inhabers vorliegt. Dieses Recht wird im folgenden als Datenschutz bezeichnet.
3.
Der Test oder Studienbericht sollte notwendig sein um die Zulassung oder eine Änderung der Zulassung, so dass die Nutzung für andere Nutzpflanzen genehmigt wird, zu erwirken.
4.
Die Dauer des Datenschutzes beträgt mindestens zehn Jahre ab dem Datum der ersten Zulassung in einer Partei mit Bezug auf die Genehmigung eines neuen Wirkstoffes und Daten, welche die gleichzeitige Registrierung des Endprodukts, das den Wirkstoff enthält,
unterstützen. Die Dauer des Schutzes darf verlängert werden, um die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit niedrigem Risiko und Minor Uses zu unterstützen.
5.
Die Parteien dürfen ebenfalls Datenschutzanforderungen oder finanzielle Kompensationsanforderungen für Daten, die eine Veränderung oder Verlängerung der Zulassung unterstützen, erlassen.
6.
Jede Partei schafft Regeln, um Doppelversuche an Wirbeltieren zu vermeiden. Jeder Antragsteller, der Tests und Studien an Wirbeltieren durchführen möchte sollte dazu angeregt werden alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Tests und Studien nicht bereits durchgeführt wurden oder bereits im Gang sind.
7.
Der neue Antragsteller und der Besitzer oder die Besitzer von relevanten Zulassungen sollten angeregt werden alle Anstrengungen zu unternehmen um sicherzustellen, dass sie Tests und Studien an Wirbeltieren teilen. Die Kosten für das Teilen der Test- und Studienergebnisse werden fair, transparent und nicht diskriminierend festgelegt. Der potenzielle Antragsteller muss sich nur an den Kosten für die Informationen beteiligen, die er einsenden muss um die Zulassungsanforderungen zu erfüllen.
8.
Der Besitzer oder die Besitzer der relevanten Zulassungen erhalten einen Anspruch an den potenziellen Antragsteller auf Erstattung der Kosten, die durch ihn verursacht werden. Die Partei darf die hier involvierten Parteien dazu verpflichten, die Angelegenheit durch ein förmliches und verbindliches Schiedsverfahren unter nationaler Gesetzgebung zu regeln.
Artikel 12
Pflanzensorten/Pflanzenzüchtungen
Die Parteien arbeiten zusammen um den Sortenschutz zu fördern und zu stärken basierend auf der Internationalen Konvention für den Schutz neuer Pflanzenzüchtungen (UPOV – internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen)
Sub-Sektion 3
Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten
Artikel 13
Allgemeine Verpflichtungen
1.
Die Parteien stellen sicher, dass alle Prozesse für die Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten fair und gerecht sind, und dass diese nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sind, oder unzumutbare Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen verursachen. Diese Prozesse werden so umgesetzt, dass Barrieren für legitimen Handel nicht entstehen und Sicherheitsmechanismen gegen ihren Mißbrauch vorsehen.
2.
Bei der Umsetzung der Vorschriften in dieser Sub-Sektion, erkennt jede Partei die Notwendigkeit für eine Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere des Rechtsbruches, den Interessen Dritter und den anwendbaren Maßnahmen, Rechtsbehelfen und Strafen an.
3.
Die Artikel 14 bis 23 beziehen sich auf die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung.
4.
Gibt es keine anderen Angaben, dann gelten für die Zwecke der Artikel 14 bis 23 als “geistige Eigentumsrechte” alle Kategorien von geistigem Eigentum, die in Sektion 1 bis 7 von Teil II des Abkommens über Handelsbezogene Aspekte von geistigen Eigentumsrechten (TRIPS) geregelt sind.
Artikel 14
Berechtigte Antragsteller
Die Parteien erkennen folgende Personen als berechtigt zur Beantragung der Prozesse und Rechtsmittel, die in den Artikeln 15 bis 23 zitiert werden, an:
(a)
die Eigentümer von geistigen Eigentumsrechten in Übereinstimmung mit den Regelungen der anwendbaren innerstaatlichen Gesetze,
(b)
alle anderen Personen, die diese Rechte nutzen dürfen, wenn sollche Personen in Übereinstimmung mit den Regelungen der anwendbaren innerstaatlichen Gesetze Ansprüche geltend machen dürfen
(c)
Verwertungsgesellschaften, die regulär als rechtmäßige Vertreter von Besitzern geistiger Schutzrechte anerkannt sind, falls solche Gesellschaften in Übereinstimmung mit den Regelungen der anwendbaren innerstaatlichen Gesetze Ansprüche geltend machen dürfen
(d)
Professionelle Rechtsschutzgesellschaften, die regelmäßig anerkannt werden als rechtmäßige Vertreter von Besitzern geistiger Schutzrechte, falls solche Gesellschaften in Übereinstimmung mit den Regelungen der anwendbaren innerstaatlichen Gesetze Ansprüche geltend machen dürfen.
Artikel 15
Beweismittel
Jede Partei stellt sicher, dass im Fall einer angezeigten Rechtsverletzung eines geistigen Schutzrechtes in einer kommerziellen Höhe, die Gerichte, wo es notwendig ist, und in Folge einer Anzeige die Möglichkeit haben, Informationen nach dem innerstaatlichen Recht der Partei anzufordern, inklusive Bank-, Finanz- oder Handelsdokumente, die sich im Besitz
der gegnererischen Partei befinden und als vertrauliche Informationen geschützt sind.
Artikel 16
Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln
1.
Die Parteien stellen sicher, dass schon vor dem Beginn der Prüfung des Falles, die Gerichte berechtigt sind auf Anfrage einer Person, die einigermaßen brauchbare Beweise für ihre Behauptung liefern konnte, dass ein geistiges Eigentumsrecht verletzt wurde oder kurz davor steht verletzt zu werden, sofortige und wirksame vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen um
relevante Beweismittel im Zusammenhang mit der angezeigten Rechtsverletzung zu sichern, die als vertrauliche Informationen geschützt sind.
2.
Jede Partei darf solche Maßnahmen bereitstellen inklusive detaillierter Beschreibung, mit oder ohne Musternahme oder der physischen Einziehung von angeblich rechtsverletzenden Gütern und, in passenden Fällen, von Materialien und Teilstücken, die für die Produktion und/oder den Vertrieb dieser Güter verwendet werden und der Dokumente, die sich darauf beziehen. Die Gerichte haben das Recht diese Maßnahmen zu ergreifen, falls notwendig ohne Anhörung der anderen Partei, insbesondere in Fällen, in denen jede Verzögerung wahrscheinlich irreparabelen Schaden für den Rechteinhaber verursachen oder in Fällen, in denen ein klares Risiko der Beweisvernichtung besteht.
Artikel 17
Informationsrecht
Unbeschadet der nationalen Rechtshoheit, dem Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder der Weiterverarbeitung von persönlichen Daten, stellt jede Partei sicher, dass in Zivilprozessen bezüglich der Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten die Justizbehörden das Recht haben auf eine gerechtfertigte Anfrage des Rechteinhabers, den Verletzer oder angeblichen Verletzer zur Herausgabe an den Rechteinhaber oder an den Justizbehörden von relevanten Informationen, die der Verletzer oder der angebliche Verletzer besitzt oder zu denen er Zugang hat, mindestens zur Beweissicherung zu verpflichten, wie es in den anwendbaren Gesetzen und Regulierungen [der Partei] festgelegt ist.
Solche informationen können Informationen bezüglich jeder Person, die in einen Aspekt der Verletzung oder angeblichen Verletzung involviert war, und bezüglich den Produktionsmitteln oder den Vertriebskanälen der verletzenden oder angeblich verletzenden Waren und Dienstleistungen, inklusive der Identifizierung Dritter, die beschuldigt werden in der Produktion und dem Vertrieb solcher Waren oder Dienstleistungen und deren Vertriebskanälen involviert zu sein, umfassen.
Artikel 18
Provisorische und Vorsichtsmaßnahmen
1.
Jede Partei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden das Recht haben, sofortige und wirksame
vorläufige und vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, inklusive einer einstweiligen Verfügung gegen eine Partei oder falls notwendig gegen Dritte über welche die zuständige Justizbehörde gerichtliche Zuständigkeit hat, um Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten zu verhindern und insbesondere um rechtsverletzende Waren vom Eintritt in die Vertriebskanäle abzuhalten.
2.
Jede Partei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden das Recht haben die Beschlagnahme oder andere Formen der Inobhutnahme von Waren von Gütern, die im Verdacht stehen geistige Eigentumsrechte zu verletzten, durchzuführen, um zu verhindern, dass diese Waren in die Vertriebskanäle gelangen oder sich innerhalb dieser weiter bewegen können.
3.
Jede Partei stellt sicher, dass im Fall einer angezeigten Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts in gewerbsmäßigem Umfang, die Justizbehörden in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht die Vorsorgliche Beschlagnahme von Eigentum des beschuldigten Verletzers anordnen dürfen, inklusive der Sperrung seiner Bankkonten und anderer Vermögenswerte. Zu diesem Zweck dürfen die Justizbehörden die Herausgabe von relevanten Bank, Finanz- und Handelsdokumenten anordnen, oder Zugang zu weiteren relevanten Informationen, so dies erforderlich ist, erhalten.
Artikel 19
Weitere Rechtsbehelfe
1. Die Parteien stellen sicher, dass die Justizbehörden das Recht haben auf Anfrage des Antragstellers und unbeschadet der Schadenersatzansprüche, die dem Rechteinhaber durch die Rechtsverletzung zustehen, und ohne jegliche Entschädigung, das endültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder das Vernichten der Waren, die nachgewiesenermaßen ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, anzuordnen. Die Parteien stellen sicher, dass die Justizbehörden, falls notwendig, die Zerstörung von Material und Werkzeugen, die in erster Linie dazu dienen solche Produkte herzustellen oder zu erzeugen, anordnen können. Bei der Einlegung solcher Rechsbehelfe wird die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Verletzung und den beantragten Rechtsbehelfen sowie den Interessen von Dritten berücksichtigt.
2. Die Parteien stellen sicher, dass die Justizbehörden das Recht haben diese Rechtsmittel einzusetzen und auf Kosten des Verletzers durchzuführen, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen.
Artikel 20
Verfügungen
1. Jede Partei ermöglicht in Zivilprozessen, die sich mit der Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten befassen, dass ihre Justizbehörden das Recht haben gegen eine Partei die Unterlassung von Veletzungen anzuordnen und unter anderem eine Verfügung erlassen können, dass die Partei verhindern muss, dass rechtsverletzende Waren in die Vertriebskanäle gelangen.
2. Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Sektion, darf eine Partei Rechtsbehelfe, die gegen die Nutzung durch die Regierung oder Dritten, die durch die Regierung authorisiert sind, einlegbar sind, begrenzen, ohne dass der Rechteinhaber einer Entlohnung zugestimmt haben muss, solange die Partei, die Vorschriften von Teil II des TRIPS-Abkommens, die sich speziell auf derartige Nutzung beziehen einhält. In anderen Fällen werden die Rechtsbehelfe unter dieser Sektion einlegbar sein oder, wo diese Rechtsbehelfe mit dem Gesetz einer Partei nicht vereinbar sind, werden Feststellungsurteile und angemessene Kompensation verfügbar sein
Artikel 21
Schadenersatz
1.
Jede Partei stell sicher, dass:
(a) in Zivilprozessen die Justizbehörden der Partei das Recht haben, den Verletzer, der wissentlich oder vernünftigerweise annehmen müssend, dass er Urheberrechtsverletzende Handlungen begeht, zur Zahlung an den Rechteinhaber zu verpflichten:
(i) von Schadenersatz in Höhe des durch die Urheberrechtsverletzung entstandenen Schadens; oder
(ii) den Gewinn des Verletzers, der durch die Urheberrechtsverletzung enstanden ist, von dem angenommen wird, dass er in Höhe des Schadenersatzes in Paragraph (i) besteht;
(b) bei der Feststellung der Höhe des Schadenersatzansprüche durch Urheberrechtsverletzungen die Justizbehörden unter Anderem jeden legitimen Wertmaßstab anlegen dürfen, der vom Rechteinhaber gefordert wird, inklusive entgangene Gewinne.
2.
Als Alternative zum vorherigen Paragraphen darf das Gesetz einer Partei die Zahlung von Entgelt, wie zum Beispiel Tantiemen oder anderen Gebühren, bereitstellen, um den Rechteinhaber für die nicht genehmigte Nutzung seines geistigen Eigentums zu entschädigen.
Artikel 22
Gerichts- und Verfahrenskosten
Jede Partei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden, wo es angemessen ist, das Recht haben, beim Abschluss von Zivilprozessen, bei denen es um die Durchsetzung von geistige Eigentumsrechte geht, anzuordnen, dass die Verfahrenskosten und sonstigen Kosten der obsiegende Partei durch die unterliegenden Partei gemäß dem Gesetz der Partei getragen werden.
Artikel 23
Urheberschaftsvermutung oder Eigentümerschaftsvermutung
Für Zivilprozesse, bei denen es um Copyright oder ähnliche Schutzrechte geht,
(a) wird der Autor eines literarischen oder künstlerischen Werkes, in Abwesenheit von Gegenbeweisen, als solches anerkannt und hat damit das Recht einen Verletzungsprozess anzustoßen, wenn sein/ihr Name auf dem Werk in gebräuchlicher Art erscheint. Gegenbeweise können [u.a.] Registrierung sein;
(b) sind die Vorschriften unter (a) entsprechend anwendbar auf die Inhaber der Rechte in Bezug auf Copyright in Zusammenhang mit deren geschützten Titel.
Artikel 24
Grenzmaßnahmen
Artikel 24.1 – Umfang der Grenzmaßnahmen
1. [CA: Für diesen Artikel zählen zu “Waren, die geistige Eigentumsrechte verletzen” mindestens Waren, die unter Fußnote 14 von Artikel 51 des TRIPS-Abkommens beschrieben sind] (Notiz: Canada ist sich bewusst, dass das Ergebnis der Verhandlungen in Bezug auf Export zu notwendigen Änderungen dieser Definition führen kann)
[EU: Für diesen Artikel beziehen sich “Waren, die geistige Eigentumsrechte verletzen” in erster Linie auf:
(a) Marken [trademarks]
(b) Copyright
(c) geographische Angaben; und
(d) Muster [Design] ]
(Notiz: Definitionen, die geographische Angaben und Muster beschreiben, würden auf Konzepten beruhen, die eine vereinbarte Tragweite bilden.)
2. Jede Partei übernimmt oder behält Prozesse beim Import [EU: und Export] bei unter denen ein Rechteinhaber die zuständigen Behörden [der Partei] anrufen kann, um die Freigabe von Gütern, die im Verdacht stehen geistige Eigentumsrechte zu verletzen, aufzuschieben oder zu Beschlagnahmen.
3. Jede Partei übernimmt oder behält Prozesse beim Import [EU: und Export] bei unter denen die zuständigen Behörden [der Partei] aus ihrer eigenen Initiative heraus die Verzögerung der Freigabe von Gütern, die im Verdacht stehen geistige Eigentumsrechte zu verletzen, oder die Beschlagnahme dieser zu veranlassen, um dem Rechteinhaber die Gelegenheit zu bieten förmlich einen Antrag auf Unterstützung unter Paragraph 2 einzureichen.
[CA: 3A. Wo eine Partei Vereinbarungen eingegangen ist, um einen gemeinsame Eingangskontrolle für harmonisierte gemeinsame Grenzabfertigungsprozesse einzurichten, ist es nicht notwendig die Verpflichtungen der Paragraphen 2 und 3 dieses Artikels innerhalb der Grenzen dieses Raumes anzuwenden]
4. Jede Partei darf Prozesse bei Transit- und Umschlagkontrolle bei der Zollabfertigung [EU: und beim Export] übernehmen oder beibehalten, unter denen ein Rechteinhaber die zuständigen Behörden anrufen kann, die Freigabe von Waren, die im Verdacht stehen geistige Eigentumsrechte zu verletzen, zu verzögern oder die Beschlagnahme dieser Waren anzuordnen.
5. Jede Partei darf vom Einsatz der oben genannten rechtlichen Mittel kleine Mengen von Gütern, die nicht-kommerziellen Zwecken dienen und von Reisenden im eigenen Gepäck transportiert werden, oder kleine Mengen von Gütern, die einem nicht-kommerziellen Zweck dienen, die in kleinen Größenordnungen versandt werden, ausnehmen.
6. Für diesen Artikel:
versteht sich, dass es keine Verpflichtung gibt die Prozesse, die in dieser Sektion auf Güter,
die auf den Markt in einem anderen Land gedacht sind, anzuwenden, wenn dies durch den Rechteinhaber oder mitseiner Genehmigung geschieht.
(a) “Importe” bedeutet Lieferungen von Waren, die in das Territorium einer Partei von einem Ort außerhalb dieses Territoriums gebracht wird, solange diese Güter im Zollbereich bleiben. Diese Definition beinhaltet Waren, die in das Territorium an eine freihe Zone oder an ein Warenhaus des Zolls gebracht wird, aber sie beinhaltet nicht Lieferungen im Zolltransit und Umladung.
(b) “Lieferungen im Zolltransit” bedeutet Warenlieferungen, die in das Territorium einer Partei von einem Ort außerhalb des Territoriums gelangen und die von Zollbehörden für den Transport unter anhaltender Zollkontrolle von einer Eingangszollstelle zu einer Ausgangszollstelle genehmigt sind, um das Territorium zu verlassen.
Lieferungen in Zolltransit, die anschließend für die Freigabe durch den Zoll genehmigt werden ohne das
Territorium zu verlassen, werden als Importe behandelt.
betrachtet.
(c) “Umladung” bedeutet Warenlieferungen, die unter Zollkontrolle vom Importtransportmittel auf das
Exporttransportmittel innerhalb einer Zollstelle, die sowohl als Import- als auch als Exportzollstelle
ist, umgeladen werden.
(d) “Exporte” bedeutet Warenlieferungen, die vom Territorium einer Partei an einen Ort außerhalb dieses
Territoriums gebracht werden, exklusive Lieferungen in Zolltransit und Umladung.
1. Jede Partei sieht vor, dass ihre zuständigen Behörden einen Rechteinhaber erfordern, der die Prozesse,
die in Artikel 24.1 beschrieben sind, anfragt und angemessene Beweise liefert, welche die zuständigen
Behörden gemäß dem Gesetz der Partei zufriedenstellen, um auf ersten Blick eine Verletzung des geistigen
Eigentumsrechtes des Rechteinhabers festzustellen, und ausreichend Informationen vorlegt, die sich im
Besitz des Rechteinhaber befinden und geeignet sind die zuständigen Behörden dazu befähigen, die
verdächtigen Waren entsprechend zu identifizieren. Die Notwendigkeit ausrechend Informationen bereizustellen
soll nicht ungebührlich davon abschrecken die Prozesse in Artikel 24.1 zu nutzen.
2. Jede Partei sieht Anträge vor um die Freigabe von Gütern, die im Verdacht stehen geistige Eigentumsrechte,
wie in Artikel 24.1 beschrieben, zu verletzen, durch den Zoll auf dem Territorium der Partei zu verzögern
oder diese zu beschlagnahmen. Die Zuständigen Behörden dürfen vorsehen, dass solche Anträge mehrere
Lieferungen betreffen können. Jede Partei darf vorsehen, dass auf Antrag des Rechteinhabers an ausgewählten
Eingangs- und Ausganskontrollen unter Zollkontrolle, die Freigabe von Waren verzögert oder die Waren
beschlagnahmt werden können.
3. Jede Partei stell sicher, dass ihre zuständigen Behörden den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist
darüber in Kenntnis setzen, ob dem Antrag stattgegeben wurde. Wo ihre zuständigen Behörden einem Antrag
stattgegeben haben, werden diese ebenfalls den Antragsteller über die Wirkungsdauer des Antrags
informieren.
4. Eine Partei darf vorsehen, dass in Fällen in denen der Antragsteller die Prozesse beschrieben in Artikel 24.1
missbraucht hat oder in denen es rechtfertigende Gründe gibt, ihre zuständigen Behörden das Recht haben einen
Antrag abzulehnen, auszusetzen oder für nichtig erklären.
Artikel 24.3 – Die Bereitstellung von Informationen durch den Rechteinhaber
Die Anforderung solche Anwendugen vorzusehen unterliegt den Verpflichtungen Prozesse bereitszustellen, die
in den Unterparagraphen 24.1(2) und 24.1(3) beschrieben sind.
Jede Partei wird ihren zuständigen Behörden erlauben, einen Rechteinhaber aufzufordern relevante Informationen,
die sich vernünftigerweise im Besitz des Rechteinhaber befinden, mitzuteilen, um die zuständigen Behörden
bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen, wie sie in diesem Artikel beschrieben sind, zu unterstützen.
Artikel 24.4 – Sicherheiten oder andere Formen der Sicherheitsleistung
Jede Partei sieht vor, dass ihre zuständigen Behörden das Recht haben einen Rechteinhaber, der Prozesse, die
in Artikel 24.1 beschrieben sind, beantragt, zu verpflichten, eine brauchbare Sicherheit oder eine andere
Form von Sicherheitsleitung bereitzustellen, um den Beklagten und die zuständigen Behörden zu schützen und
Missbrauch zu verhindern. Jede Partei stellt sicher, dass solche Sicherheiten oder andere Formen von
Sicherheitsleistungen nicht unangemessen von der Nutzung dieser Prozesse abschrecken.
Eine Partei darf vorsehen, dass solche Sicherheiten in Form eines Bürgschaft geleistet werden, um den Beklagten
schadlos von Verlust und Schaden zu halten, der durch der Verzögerung der Freigabe oder die Beschlagnahme der
Waren ensteht, falls die zuständigen Behörden feststellen, das die Waren nicht rechtsverletzend sind. Eine Partei
darf in Ausnahmefällen oder zur Einhaltung einer richterlichen Anordnung dem Beklagten erlauben die
verdächtigen Waren durch eine Bürgschaft oder andere Sicherheit in Besitz zu nehmen.
Artikel 24.5 – Abschreckung von Verletzungen
Jede Partei übernimmt oder behält Prozesse bei, durch die ihre zuständigen Behörden innerhalb einer zumutbaren
Frist nach Beginn der Prozesse, die in Artikel 24.1 beschrieben sind, feststellen können, ob die verdächtigen
Waren ein geistiges Eigentumsrecht verletzen.
Arikel 24.6 – Rechtsbehelfe
1. Jede Partei sieht vor, dass ihre zuständigen Behörden das Recht haben nach der Feststellung, wie in
Artikel 24.5 beschrieben, dass die Waren rechtsverletzend sind, die Vernichtung von Waren anzuordnen. In Fällen
in denen solche Waren nicht vernichtet werden, stellt jede Partei sicher, dass außer in Ausnahmefällen solche
Waren außerhalb der Vertriebskanäle in einer Art und Weise entsorgt werden, dass Verletzungen des Rechteinhabers
vermieden werden.
2. Im Bezug auf gefälschte Markenprodukte, ist das einfache Entfernen der Markenzeichen, die illegal
angebracht sind, nur in Ausnahmefällen ausreichend, um die Freigabe der Waren in die Vertriebskanäle zu erlauben.
3. Jede Partei darf vorsehen, dass ihre zuständigen Behörden das Recht haben, verwaltungsrechtliche Sanktionen
nach Feststellung einer unter Artikel 24.5 beschriebenen Verletzung durch Waren zu erheben.
[Artikel 24.6 Risikomanagement an der Grenze
Arikel 24.6 – Rechtsbehelfe
1. Jede Partei sieht vor, dass ihre zuständigen Behörden das Recht haben nach der Feststellung, wie in
Artikel 24.5 beschrieben, dass die Waren rechtsverletzend sind, die Vernichtung von Waren anzuordnen. In Fällen
in denen solche Waren nicht vernichtet werden, stellt jede Partei sicher, dass außer in Ausnahmefällen solche
Waren außerhalb der Vertriebskanäle in einer Art und Weise entsorgt werden, dass Verletzungen des Rechteinhabers
vermieden werden.
2. Im Bezug auf gefälschte Markenprodukte, ist das einfache Entfernen der Markenzeichen, die illegal
angebracht sind, nur in Ausnahmefällen ausreichend, um die Freigabe der Waren in die Vertriebskanäle zu erlauben.
3. Jede Partei darf vorsehen, dass ihre zuständigen Behörden das Recht haben, verwaltungsrechtliche Sanktionen
nach Feststellung einer unter Artikel 24.5 beschriebenen Verletzung durch Waren zu erheben.
[Artikel 24.6 Risikomanagement an der Grenze
1. Um die Effektivität der Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten an den Grenzen zu verbessen, dürfen die
zuständigen Behörden einer Partei Informationen über die Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten an den Grenzen
mit den zuständigen Behörden einer anderen Partei austauschen, inklusive relevanter Informationen um Lieferungen, die im Verdacht sehen rechtsverletzende Waren zu beinhalten, besser zu identifizieren und gezielt zu überprüfen.]
(Notiz: Als Antwort auf das schriftlich mitgeteilte Interesse der EU an der Diskussion über Zusammenarbeit in
Bezug auf Grenzkontrollen, hat Canada angefragt ob Textstellen von ACTA Artikel 29.1(b) von Interesse sein könnten.
Beide Parteien kamen überein, dass die Texte solcher Natur durch Texte begleitet werden müssen, welche Fragen der
Privatsphäre behandeln. Beide Seiten werden nachdenken und könnten ACTA Artikel 33.3 prüfen, der hier zu
Informationszwecken als Auszug zitiert wird: Zusammenarbeit unter diesem Kapitel wird gemäß der relevanten
internationalen Vereinbarungen durchgeführt und unterliegt den Gesetzen, Vorschriften, Ressourcenverteilung und
Rechtsdurchsetzungsprioritäten einer jeden Partei).
Unter-Sektion 4
Artikel 25
Zusammenarbeit
1. Die Parteien erklären sich bereit zusammenzuarbeiten, um die Umsetzung der Vereinbarungen und Verpflichtungen in diesem Kapitel zu erfüllen. Bereiche der Zusammenarbeit beinhalten den Austausch von Informationen oder Erfahrungen im folgenden:
(a) Schutz und Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten, inklusive geographischen Angaben;
(b) Erstellung von Vereinbarungen zwischen ihren zuständigen Verwertungsgesellschaften
2. Unbeschadet des Paragrahpen 1 und als Ergänzung zu diesem, vereinbaren die Europäische Union und Canada, einen wirksamen Dialog über Themen des geistigen Eigentums zu führen, um relevante Themen für den Schutz und die Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten, die in diesem Kapitel beschrieben sind, und alle anderen relevanten Themen zu diskutieren.
(Notiz: Die Parteien haben sich geeinigt Artikel 27 über Verwertungsgesellschaften zu entfernen)